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BDH, 01.07.1964 - II DV 3/64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BDH, 24.07.1959 - III DV 6/59
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 01.07.1964 - II DV 3/64
Wenn der höhere Dienstvorgesetzte es im Disziplinarverfügungs-Verfahren trotz Fortfalls einer von mehreren Verfehlungen bei der verhängten Strafe beläßt, handelt er vielmehr nicht in Ausübung eigener Disziplinargewalt, sondern lediglich als Beschwerdeinstanz im Rahmen des ihm als solcher zustehenden Ermessensspielraums (Beschluß vom 24.7.1959 - III DV 6/59).